Die insolvenzrechtliche Abwicklung eines Unternehmens, welches sich (teilweise) durch die Begebung von Schuldverschreibungen, insbesondere "Mittelstandsanleihen", (re-)finanziert hat, stellt den (vorläufigen) Insolvenzverwalter vor ganz besondere Herausforderungen:
Der Gemeinsame Vertreter kann und soll - vgl. § 19 SchVG - in solchen Verfahren zur Erleichterung und beschleunigten Abwicklung der Insolvenz im Interesse der Gläubiger - aber auch im Interesse des Verfahrens und des Insolvenzverwalters bestellt werden. Hierbei ist unbedingt zu beachten, dass die obligatorischen Versammlungen zur Wahl eines Gemeinsamen Vertreters nach dem Schuldverschreibungsgesetz bereits vor der ersten Gläubigerversammlung und damit vor dem Berichtstermin abzuhalten sind, in dem die Weichen des weiteren Verfahrensgangs gestellt werden.
Es ist daher zwingend geboten, im Rahmen des vorläufigen Insolvenzverfahrens während der Gutachtenserstellung das Institut des Gemeinsamen Vertreters zu beachten, um Überraschungen zu vermeiden, da der Gemeinsame Vertreter nicht selten im Berichtstermin die Kopf- und die Summenmehrheit auf sich vereinigt.
Der Gemeinsame Vertreter ist alleiniger Ansprechpartner für den Insolvenzverwalter und beschleunigt so nicht zuletzt die Durchführung von bekannten und bewährten Verwertungs- und Sanierungsstrukturen, wie übertragende Sanierung oder einen Insolvenzplan.
Keine Insolvenz ist wie die andere. Patentlösungen und "allgemeine Lösungsrezepte" verbieten sich.